Unser Vereinsleben ist ein Mosaikbild.

 

 Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

 

 

 

SATZUNG

MOSAIK-Wertheim e.V.

 

 

 

§ 1 GRÜNDUNG

 

Absatz 1:        Ein Verein MOSAIK-Wertheim wird in den Arbeitsbereichen der Staatlichen Schulämter in Tauberbischofsheim gegründet.

 

Absatz 2:        Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

                                   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

                                   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Absatz 3:        Der Name des Vereins ist “MOSAIK-Wertheim e.V.”  Sitz des Vereins ist Wertheim.

 

Absatz 4:        Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht registiriert.

 

 

§ 2 ZİELE

 

Absatz 1:        Der Verein plant, koordiniert und leitet alle Aktivitäten gemäss der Ziele der Elternbeiräte in seinem Zuständigkeitsbereich in die Wege.

 

Absatz 2:        Der Verein nimmt an den, in Zusammenarbeit mit den Elternbeiräten vorbereiteten, Veranstaltungen im sozialen und kulturellen Bereich seines Arbeitsgebietes teil.

 

Absatz 3:        Er führt verschiedene Veranstaltungen, unter anderem auch an Türkischen Nationalfeiertagen durch, die das Ziel haben, die Türkei und die Türkische Kultur bekanntzumachen.

 

Absatz 4:        Er veranstaltet Seminare und Konferenzen in Zusammenarbeit mit deutschen Zuständigen für das Erziehungswesen zu den Themen Bildungsstand unserer Schüler und Berufliche Ausbildung.

 

Absatz 5:        Er unterstützt und führt Veranstaltungen mit dem Ziel durch, das Näherkommen zwischen Kindern und Familien zu gewährleisten.

 

Absatz 6:        Der im Vereinregister des zuständigen Amstgerichts eingetragene Verein verfolgt ausschliesslich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, hat als Zweck die Förderung von Bildung und Erziehung und Völkerverständigung erfüllt diese Aufgabe gemäss den vorstehenden Absätzen.

 

§ 3 ORGANE DES VEREINS

 

A.    Mitgliederversammlung

B.    Vorstand

C.    Aufsichtrat

 

AI. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Absatz 1:        Mitglieder des Vereins sind die Eltern, deren Kinder im Main-Tauber-Kreis eine Schule besuchen und der/die Lehrer/-in des Türkischen Sprach- und Kulturunterrichtes seines Zuständigkeitsbereiches.

 

Absatz 2:        Es können auch Personen, die keine Schulkinder im Main-Tauber-Kreis haben, mit Zustimmung des Vorstandes Mitglied werden.

 

Absatz 3:        Die Mitgliederversammlung wird innerhalb von drei Monaten nach

Schuljahresbeginn einberufen. Den Termin bestimmt der Vorstand.

 

Absatz 4:       Der Vorstand teilt den Termin für die Mitgliederversammlung mindestens 15

                        Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich mit

 

Absatz 5:       Mit Beschluss des Vorstandes oder schriftlichen Antrag der Minderheit      

                        (wenigstens 40%) der Mitglieder vom MOSAIK-Wertheim e.V.,

                       kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

Absatz 6:       Ist die Mehrheit der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend, so verschiebt sich die Versammlung um 15 Tag. Kann auch bei der zweiten Versammlung keine Mehrheit erreicht werden, wird die Versammlung mit den Anwesenden Mitgliedern durchgeführt.        

 

 

A П : AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Absatz 1:        Zur Leitung der Versammlung werden ein Versammlungsleiter und zwei  

                        Schriftführer gewählt.

 

Absatz 2:       Die Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates werden besprochen.

 

Absatz 3:        Der seitens des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorgelegte Finanzbericht wird überprüft. Mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder wird der Vorstand entlastet.

Absatz 4:        Nach der Entlastung des alten Vorstandes stellen sich die Anwärter für die Wahl in den Vorstand und den Aufsichtsrat vor. Ihre Namen werden für die Mitglieder gut sichtbar aufgeschrieben.

 

Absatz 5:        Die alten Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates können sich erneut

                        zur Wahl aufstellen.

 

 

Absatz 6:                    Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in geheimer Abstimmung und

                       offener Zählung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die

                       Wahl offen durchzuführen. Die Ergebnisse werden für die Mitglieder gut

                       sichtbar aufgeschrieben.

 

Absatz 7:       Mit Antrag von mindestens 50% der Mitglieder können Änderungen in der

                      Satzung in der Mitgliederversammlung besprochen und mit 2/3 Mehrheit

                      durchgeführt werden.

 

Satzungsänderungen werden in der Tagesordnung angekündigt und mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung akzeptiert.

 

Absatz 8:        Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Versammlungsleiter und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.

 

 

B) VORSTAND

 

Absatz 1:        Der Vorstand bildet sich aus 5 Mitgliedern beginnend mit den Mitgliedern, die                      in der Mitgliederversammlung die meisten Stimmen erhalten haben. Es werden außerdem 2 Ersatzmitglieder gewählt.

 

Absatz 2:        Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Absatz 3:        Der Vorstand kommt in der Woche nach der Wahl zusammen und wählt unter sich den Vorsitzenden, den Stellv. Vorsitzenden, den Büchführer und den Schriftführer.

 

Absatz 4:        Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

 

Absatz 5:        Die Sitzungen des Vorstandes werden seitens des Vorsitzenden geleitet. Sollte der Vorsitzende nicht anwesend sein, so übernimmt diese Aufgabe der Stellv. Vorsitzende. Beschlüsse werden in Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern gefasst.

 

Absatz 6:        Sollte während der Amtszeit des Vorstandes ein Mitglied entfallen oder vom Vorstand verwiesen werden, so übernimmt das erste Ersatzmitglied diese Stelle.

 

                                   Gründe, die zu einem Verweis eines Vorstandmitgliedes führen können sind:

-        unbegründetes drei maliges Fehlen bei einer Vorstandsversammlung

-        Nichtbeachtung dieser Satzung

-        jegliche Art von Gesetzeswidrigkeiten, die zu einer gerichtlichen Verurteilung führen kann

 

Absatz 7:        Nimmt ein Vorstandsmitglied unentschuldigt an drei folgenden Sitzungen des Vorstandes nicht teil, so erlischt seine Mitgliedschaft im Vorstand des Vereines.

 

Absatz 8:         Fällt die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder unter die Hälfte, so wird die Mitgliederversammlung in einem Monat seitens des Vorsitzenden zu einer außerordentliche Sitzung einberufen. Der dabei gewählte Vorstand übernimmt die Aufgaben für die Dauer dieser Wahlperiode.

 

 

Absatz 9:         Der Vorstandsvorsitzende kann den Vorstand zu einer außerordentlichen Versammlung aufrufen.

 

Absatz 10:       Der Vorstand versammelt sich mindestens viermal im Jahr. Die Termine werden vom Vorstand bestimmt.

 

Absatz 11:       Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Gleichheit der Stimmen, zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

Absatz 12:       Gefasste Beschlüsse werden ins Beschlussheft eingetragen und seitens der Vorstandsmitglieder unterschrieben.

 

Absatz 13:       Der Vorstand ist für seine Arbeit der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

 

Absatz 14:       Der Vorstand verfasst ein Arbeitsprogramm gemäß den Zielen des § 2; Absatz 1,2,3,4 und 5 seiner Satzung und arbeitet hinsichtlich dieser Ziele.

 

C. DER AUFSICHTSRAT UND SEINE AUFGABEN

 

Absatz 1:         Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

Absatz 2:         Der Aufsichtsrat versammelt sich alle drei Monate und überprüft die Aktivitäten des Vorstandes. Die Ergebnisse werden dem Vorstand in Form eines Berichtes mitgeteilt.

 

Absatz 3:         Er verfasst seinen Bericht am Ende der Wahlperiode und überreicht ihn der Mitgliederversammlung.

 

Absatz 4:         Der Aufsichtsrat wählt unter sich einen Vorstizenden/eine Vorsitzende.

 

 

§ 4 EINNAHMEN DES VEREINS

 

Absatz 1:         Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus;

a.      Spenden

b.     Einnahmen aus verschiedenen, den Zielen der Satzung entsprechenden Veranstaltungen im sozialen und kulturellen Bereich.

c.      Beiträge

 

Absatz 2:        Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

Absatz 3:        Die Einnahmen des Vereins werden von dem Buchführer auf das Konto des Vereins bei einer Bank eingezahlt. Zur Abhebung des Geldes bevollmächtigt der Vorstand zwei Vorstandsmitglieder.

 

§ 5 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

 

Absatz 1:        Der Verein darf sich auf keine Weise mit Politik beschäftigen oder sich an Aktivitäten eines politischen Vereins beteiligen.

 

 

Absatz 2:        Mitglieder, die sich im Verein mit Politik oder mit anderen Zielen als den Vereinszielen beschäftigen, werden auf Vorschlag des Vorstandes und Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliedschaft verwiesen.

 

Absatz 3:        Die Auflösung des Vereins wird mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Absatz 4:        Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die „Föderation der Vereine der Türkischen Elternbeiräte in Württemberg e.V“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Absatz 5:        Die Mitgliedsaufnahme erfolgt mit schriftlichem Antrag und Zustimmung des Vorstandes, ohne Angabe von Gründen.

 

                        Die Beiträge werden durch Einzugsermächtigungen vom Konto des Mitgliedes eingezogen.

 

Absatz 6:        Die Mitgliedschaft des Vereins endet durch freiwilligen Austritt zum Ende des Jahres.

 

                        Durch die Kündigung der Mitgliedschaft entfällt die Beitragspflicht für das laufende Jahr nicht.

 

                        Jegliche Arten von Nachzahlungen (z. B. nicht gedecktes Konto) werden dem Mitglied belastet und evtl. ausstehende Beiträge aus Vorjahren müssen nachgezahlt werden.

 

                        Bei Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages erlischt das Wahl-, Stimm- und Mitspracherecht und das Mitglied wird aus öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen.

 

 

 

§ 6 HEFTE UND AKTEN DES VEREINS

 

1)     Mitgliederversammlungsliste

2)     Akten über Einnahmen und Ausgaben

3)     Akten für Rechnungen

4)     Beschlussheft des Vorstands

5)     Beschlussheft der Mitgliederversammlung

6)     Protokollakte des Aufsichtsrates

7)     Akte für Schriftverkehr

 

 

§ 7 VORÜBERGEHENDE BESTIMMUNGEN

 

 

Absatz 1:        Diese Satzung setzt sich zusammen aus (7) Paragraphen und (52) Absätzen.

 

Absatz 2:        Diese Satzung wurde in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 21.09.2012  anerkannt.